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Drucksache 14/6040
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ren Vorschrift, die auch für die Verjährung der Aufwendungsersatzansprüche aus § 478 Abs. 2 und 3 RE eine
eigene Frist bestimmt.
Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Gemeint
ist natürlich die Ablieferung durch den Lieferanten an den
Unternehmer bzw. im Falle des § 478 Abs. 3 RE an den
sonstigen Käufer innerhalb der Lieferkette. Das entspricht
dem allgemein für die Verjährung von Mängelansprüchen in
§ 438 Abs. 2 RE für bewegliche Sachen, um die es hier
wegen § 474 Abs.1 RE allein geht, bestimmten Zeitpunkt.
Er muss hier besonders erwähnt werden, weil der Verjährungsbeginn sich sonst nach den allgemeinen Vorschriften
richten würde und die Verjährung deshalb gemäß § 200
Satz 1 RE erst mit der Fälligkeit des Aufwendungsersatzanspruchs, also mit dem Anfall der zu ersetzenden Aufwendungen, beginnen würde. Dadurch würde der Aufwendungsersatzanspruch aber hinsichtlich der Verjährung erheblich besser behandelt als die eigentlich im Vordergrund
stehenden Mängelansprüche aus § 437 Nr. 1 und 3 RE. Um
dieses nicht zu rechtfertigende Ergebnis zu vermeiden,
knüpft § 479 Abs. 1 RE für den Verjährungsbeginn ebenso
wie § 438 Abs. 2 RE an die Ablieferung an. Damit wird ein
Gleichlauf bei der Verjährung sämtlicher vertraglicher Ansprüche erreicht, die aus der Lieferung einer mangelhaften
Sache folgen.
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
§ 479 Abs. 2 Satz 1 RE enthält eine Ablaufhemmung für die
Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten
Ansprüche. Damit wird eine notwendige Ergänzung zu den
Rückgriffsansprüchen aus § 478 RE geschaffen. Die Verjährung der in den § 437 und 478 Abs. 2 geregelten Ansprüche
beginnt – wie soeben ausgeführt – einheitlich mit der Ablieferung der Sache in dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
Diese kann – insbesondere bei einem frühen Glied der Lieferkette – erheblich früher liegen als die Ablieferung an den
Verbraucher. So kann es zum Beispiel vorkommen, dass der
Verbraucher erst deutlich nach Ablauf der zwei Jahre im
Verhältnis Hersteller – Großhändler seine Mängelansprüche
gegenüber seinem Verkäufer geltend macht. Um einen
effektiven Rückgriff zu erzielen, den Artikel 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erfordert, ist es aber notwendig,
Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass in einer nennenswerten Anzahl der Fälle die Rückgriffsansprüche bereits verjährt sind, wenn der jeweilige Gläubiger zum ersten Mal
von der Mangelhaftigkeit der Sache erfährt.
§ 479 Abs. 2 Satz 1 RE sieht deshalb vor, dass die Verjährung, deren Frist nach § 479 Abs. 1 RE bzw. § 438 Abs. 1
Nr. 3 RE zwei Jahre beträgt, nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Unternehmer
die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Hat also der Unternehmer zum Beispiel die Sache vor ihrem Weiterverkauf
an einen Verbraucher sechs Monate bei sich eingelagert und
wendet sich der Verbraucher erst kurz vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist an den Unternehmer, so wären die
Ansprüche des Unternehmers gegen den Lieferanten an sich
bereits verjährt, weil bereits mehr als zwei Jahre nach dem
Kauf der Sache durch den Unternehmer verstrichen sind.
§ 479 Abs. 2 Satz 1 RE verhindert aber den Eintritt der Verjährung; der Unternehmer hat jetzt noch zwei Monate nach
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Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers Zeit, um seine
Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.
Zu Satz 2
Die Regelung des Satzes 1 kann insbesondere für den Hersteller, aber auch für andere Glieder einer Vertriebskette, zu
misslichen Folgen führen. Sie wissen häufig nicht genau,
wieviel Zeit verstreicht, bis die Sache zu dem Verbraucher
gelangt. Nach Satz 1 könnte es aber bei entsprechend langen
Lagerzeiten bei Groß- oder Einzelhändlern vorkommen,
dass der Hersteller im Wege des Rückgriffs noch weit über
zwei Jahre nach dem Zeitpunkt hinaus, in dem er die Sache
seinem Käufer (Großhändler) abgeliefert hat, in Anspruch
genommen wird. Um dieses Risiko im Interesse einer unternehmerischen Kalkulierbarkeit zu begrenzen, sieht § 479
Abs. 2 Satz 2 RE eine Obergrenze für die Ablaufhemmung
vor. Spätestens fünf Jahre nach der Ablieferung der Sache
durch den Lieferanten an den Unternehmer endet die in
§ 479 Abs. 2 Satz 1 RE geregelte Ablaufhemmung. Wenn
nicht andere Gründe, zum Beispiel die Hemmung durch ein
gerichtliches Verfahren, entgegenstehen, tritt also in diesem
Zeitpunkt die Verjährung ein, auch wenn später noch Aufwendungen des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher
entstehen. Das belastet den Händler nicht unangemessen,
weil er die Lagerzeiten bei sich beeinflussen und so im eigenen Interesse einen zu späten Weiterverkauf der Sache vermeiden kann. Es entspricht ohnehin der neueren Entwicklung, die Lagerzeiten im Handel zu reduzieren.
Zu Satz 3
Satz 3 dehnt die soeben beschriebenen Grundsätze für die
Verjährung auf die anderen Vertragsverhältnisse in der Lieferkette aus, wie dies schon § 478 Abs. 3 RE für die Anspruchsbegründung vorsieht.
Zu Untertitel 4 – § 480 – Tausch
Der bisherige Untertitel 4 bleibt bestehen, wird aber – bedingt durch die neue Paragraphenfolge – verschoben. § 480
als einzige Vorschrift dieses Untertitels entspricht wörtlich
dem bisherigen § 515.
Vorbemerkung vor den Titeln 2 und 3
Das Verbraucherkreditgesetz und das Teilzeit-Wohnrechtegesetz sollen nach dem Kauf als eigene Titel in den besonderen Teil des Schuldrechts integriert werden. Dieser Standort entspricht dem Umstand, dass beide Gesetze vertragstypenorientiert sind und damit – anders als das bisherige
Haustürwiderrufsgesetz und Fernabsatzgesetz – bereits jetzt
als Teil des Besonderen Schuldrechts anzusehen sind.
Da die im Teilzeit-Wohnrechtegesetz geregelten Verträge
ihrem Schwerpunkt nach als Rechtskauf im Sinne des bisherigen § 437 anzusehen sind, die durch die Übertragung des
betreffenden Wohnrechts und die Erfüllung des Kaufpreises
erfüllt werden (Palandt/Putzo, § 1 TzWrG, Rdnr. 1) soll das
bisherige Teilzeit-Wohnrechtegesetz als Titel 2 nach den
Vorschriften über den Kauf eingestellt werden. Dabei wird
nicht verkannt, dass es unterschiedliche Ausgestaltungsformen des „verkauften“ Wohnrechts gibt. Dieses kann
schuldrechtlich, und dabei nicht nur kauf-, sondern auch