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Drucksache 14/6040 – 250 – ren Vorschrift, die auch für die Verjährung der Aufwendungsersatzansprüche aus § 478 Abs. 2 und 3 RE eine eigene Frist bestimmt. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Gemeint ist natürlich die Ablieferung durch den Lieferanten an den Unternehmer bzw. im Falle des § 478 Abs. 3 RE an den sonstigen Käufer innerhalb der Lieferkette. Das entspricht dem allgemein für die Verjährung von Mängelansprüchen in § 438 Abs. 2 RE für bewegliche Sachen, um die es hier wegen § 474 Abs.1 RE allein geht, bestimmten Zeitpunkt. Er muss hier besonders erwähnt werden, weil der Verjährungsbeginn sich sonst nach den allgemeinen Vorschriften richten würde und die Verjährung deshalb gemäß § 200 Satz 1 RE erst mit der Fälligkeit des Aufwendungsersatzanspruchs, also mit dem Anfall der zu ersetzenden Aufwendungen, beginnen würde. Dadurch würde der Aufwendungsersatzanspruch aber hinsichtlich der Verjährung erheblich besser behandelt als die eigentlich im Vordergrund stehenden Mängelansprüche aus § 437 Nr. 1 und 3 RE. Um dieses nicht zu rechtfertigende Ergebnis zu vermeiden, knüpft § 479 Abs. 1 RE für den Verjährungsbeginn ebenso wie § 438 Abs. 2 RE an die Ablieferung an. Damit wird ein Gleichlauf bei der Verjährung sämtlicher vertraglicher Ansprüche erreicht, die aus der Lieferung einer mangelhaften Sache folgen. Zu Absatz 2 Zu Satz 1 § 479 Abs. 2 Satz 1 RE enthält eine Ablaufhemmung für die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche. Damit wird eine notwendige Ergänzung zu den Rückgriffsansprüchen aus § 478 RE geschaffen. Die Verjährung der in den § 437 und 478 Abs. 2 geregelten Ansprüche beginnt – wie soeben ausgeführt – einheitlich mit der Ablieferung der Sache in dem jeweiligen Vertragsverhältnis. Diese kann – insbesondere bei einem frühen Glied der Lieferkette – erheblich früher liegen als die Ablieferung an den Verbraucher. So kann es zum Beispiel vorkommen, dass der Verbraucher erst deutlich nach Ablauf der zwei Jahre im Verhältnis Hersteller – Großhändler seine Mängelansprüche gegenüber seinem Verkäufer geltend macht. Um einen effektiven Rückgriff zu erzielen, den Artikel 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erfordert, ist es aber notwendig, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass in einer nennenswerten Anzahl der Fälle die Rückgriffsansprüche bereits verjährt sind, wenn der jeweilige Gläubiger zum ersten Mal von der Mangelhaftigkeit der Sache erfährt. § 479 Abs. 2 Satz 1 RE sieht deshalb vor, dass die Verjährung, deren Frist nach § 479 Abs. 1 RE bzw. § 438 Abs. 1 Nr. 3 RE zwei Jahre beträgt, nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Hat also der Unternehmer zum Beispiel die Sache vor ihrem Weiterverkauf an einen Verbraucher sechs Monate bei sich eingelagert und wendet sich der Verbraucher erst kurz vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist an den Unternehmer, so wären die Ansprüche des Unternehmers gegen den Lieferanten an sich bereits verjährt, weil bereits mehr als zwei Jahre nach dem Kauf der Sache durch den Unternehmer verstrichen sind. § 479 Abs. 2 Satz 1 RE verhindert aber den Eintritt der Verjährung; der Unternehmer hat jetzt noch zwei Monate nach Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers Zeit, um seine Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen. Zu Satz 2 Die Regelung des Satzes 1 kann insbesondere für den Hersteller, aber auch für andere Glieder einer Vertriebskette, zu misslichen Folgen führen. Sie wissen häufig nicht genau, wieviel Zeit verstreicht, bis die Sache zu dem Verbraucher gelangt. Nach Satz 1 könnte es aber bei entsprechend langen Lagerzeiten bei Groß- oder Einzelhändlern vorkommen, dass der Hersteller im Wege des Rückgriffs noch weit über zwei Jahre nach dem Zeitpunkt hinaus, in dem er die Sache seinem Käufer (Großhändler) abgeliefert hat, in Anspruch genommen wird. Um dieses Risiko im Interesse einer unternehmerischen Kalkulierbarkeit zu begrenzen, sieht § 479 Abs. 2 Satz 2 RE eine Obergrenze für die Ablaufhemmung vor. Spätestens fünf Jahre nach der Ablieferung der Sache durch den Lieferanten an den Unternehmer endet die in § 479 Abs. 2 Satz 1 RE geregelte Ablaufhemmung. Wenn nicht andere Gründe, zum Beispiel die Hemmung durch ein gerichtliches Verfahren, entgegenstehen, tritt also in diesem Zeitpunkt die Verjährung ein, auch wenn später noch Aufwendungen des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher entstehen. Das belastet den Händler nicht unangemessen, weil er die Lagerzeiten bei sich beeinflussen und so im eigenen Interesse einen zu späten Weiterverkauf der Sache vermeiden kann. Es entspricht ohnehin der neueren Entwicklung, die Lagerzeiten im Handel zu reduzieren. Zu Satz 3 Satz 3 dehnt die soeben beschriebenen Grundsätze für die Verjährung auf die anderen Vertragsverhältnisse in der Lieferkette aus, wie dies schon § 478 Abs. 3 RE für die Anspruchsbegründung vorsieht. Zu Untertitel 4 – § 480 – Tausch Der bisherige Untertitel 4 bleibt bestehen, wird aber – bedingt durch die neue Paragraphenfolge – verschoben. § 480 als einzige Vorschrift dieses Untertitels entspricht wörtlich dem bisherigen § 515. Vorbemerkung vor den Titeln 2 und 3 Das Verbraucherkreditgesetz und das Teilzeit-Wohnrechtegesetz sollen nach dem Kauf als eigene Titel in den besonderen Teil des Schuldrechts integriert werden. Dieser Standort entspricht dem Umstand, dass beide Gesetze vertragstypenorientiert sind und damit – anders als das bisherige Haustürwiderrufsgesetz und Fernabsatzgesetz – bereits jetzt als Teil des Besonderen Schuldrechts anzusehen sind. Da die im Teilzeit-Wohnrechtegesetz geregelten Verträge ihrem Schwerpunkt nach als Rechtskauf im Sinne des bisherigen § 437 anzusehen sind, die durch die Übertragung des betreffenden Wohnrechts und die Erfüllung des Kaufpreises erfüllt werden (Palandt/Putzo, § 1 TzWrG, Rdnr. 1) soll das bisherige Teilzeit-Wohnrechtegesetz als Titel 2 nach den Vorschriften über den Kauf eingestellt werden. Dabei wird nicht verkannt, dass es unterschiedliche Ausgestaltungsformen des „verkauften“ Wohnrechts gibt. Dieses kann schuldrechtlich, und dabei nicht nur kauf-, sondern auch