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1.2. Empfehlungen an den Arbeitgeber
1.2.4.
1.2.1.
Die Mitwirkung der Arbeitnehmer an der Verhütung von Arbeitsunfällen wird gefördert durch deren
Anhörung über Sicherheitsfragen, durch Unterrichtung, durch Ausbildung, durch Aufforderung zur
Beachtung von Maßnahmen und durch Anregung Mängel ausfindig zu machen und diese zu melden.
Hinzu kommt in bestimmten Zeitabständen Unfallverhütungsvorträge abzuhalten und deren Anzahl
von der betriebsspezifischen Gefährdung abhängig zu machen.
Allgemeine Empfehlungen
Bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes hat der Arbeitgeber von folgenden allgemeinen Grundsätzen
auszugehen:
- die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
- bei den Maßnahmen ist der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigten;
Anhang: 1.6.1.
1.2.2.
Ermittlung von Gefährdungen
Gefährdungen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen können sich insbesondere ergeben durch:
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen;
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen,
Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit;
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitszeit und deren
Zusammenwirken;
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Gefährdungsbeurteilungen sind insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen
Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.
Anhang: 1.6.3.
1.2.3.
Unterweisung der Arbeitnehmer und Auslegen der Empfehlungen zur Unfallverhütung
Die Unterweisung der Arbeitnehmer über Arbeitssicherheit und Gesundheit während ihrer Arbeitszeit
umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz, den Aufgabenbereich
sowie die persönlichen Schutzausrüstungen ausgerichtet sind. Unterweisungen finden z. B. statt bei
der Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer
neuen Technologie. Unterweisungen sind regelmäßig zu wiederholen werden und an die Gefährdungsentwicklung anzupassen.
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©
Association d’assurance accident
1.2.5.
Förderung der Mitwirkung der Arbeitnehmer an der Unfallverhütung
Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen ist dem Auftragnehmer in angemessener Form, vorzugsweise schriftlich,
mitzuteilen:
- maßgebliche Arbeitsschutzvorgaben für die Durchführung des Auftrags zu beachten;
- bei der Lieferung von Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffen, im Rahmen seines Auftrags
die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten;
Bei der Erteilung von Aufträgen an Fremdunternehmen ist sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten
Schutzmaßnahmen sicherstellen.
Anhang: 1.6.2.
1.2.6.
Gefährliche Arbeiten
Gefährliche Arbeiten sind nur geeigneten Personen, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt
sind, zu übertragen.
Gefährliche Arbeiten sind z. B. solche, bei denen eine erhöhte oder besondere Gefährdung aus dem
Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen sowie aus der Umgebung gegeben
sein kann: Schweißen in engen Räumen, Befahren von Behältern oder engen Räumen, Befahren von
Silos, Feuerarbeiten in Brand- und Explosionsgefährdeten Bereichen, Druckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern, Erprobung von technischen Großanlagen, Arbeiten in elektrischen Anlagen,
Arbeiten in Gas-gefährdeten Bereichen.
Eine erhöhte Gefährdung kann z. B. durch mechanische, elektrische, chemische, biologische, thermische
Gefahren oder durch Strahlungsenergie gegeben sein.
Eine besondere Gefährdung kann durch mehr als eine Gefährdung oder durch eine Gefährdung und
zusätzlich mehreren Beeinträchtigungen, wie z. B. Umgebungseinflüsse, physiologische oder psychologische Faktoren gegeben sein.
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