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ATTIX 200 Klassifizierung in Übereinstimmung mit der Norm EN 60335-2-69 - Anl. AA Allgemeine Hinweise Die Geräte für gesundheitsschädlichen Staub wurden nach den folgenden Staubklassen geordnet: 1. M (mittlere Gefahr) zur Abscheidung von Staub mit einem Expositions-Grenzwert größer als 0,1 mg/m3; 2. H (hohe Gefahr) zur Abscheidung von jeglichem Staub mit allen Expositions-Grenzwerten kleiner als 0,1 mg/m3, einschließlich krebserregenden und krankheitserregenden Stäuben. ACHTUNG GEFAHR! Brand- und Explosionsgefahr. –– Die Industriesauger dürfen nur verwendet werden, wenn die Bedienperson sicher ist, keine aktiven Zündquellen aufzusaugen. –– Es ist verboten die folgenden Materialien aufzusaugen: Brennende Materialien (Glut, warme Asche, brennende Zigaretten usw.), brennbare Flüssigkeiten, aggressive Substanzen (z.B. Benzin, Lösemittel, Säuren, alkalische Lösungen, usw.). –– Es ist verboten die folgenden Materialien aufzusaugen: explosive und leicht entzündbare Pulver (wie Magnesium-, Aluminiumpulver, usw.). –– Die Industriesauger eignen sich nicht zum Aufsaugen explosiver oder ähnlicher Substanzen im Sinne der Rechtsvorschriften zu Explosivstoffen, bzw. Flüssigbrennstoffe und brennbare Pulver- und Flüssigkeitsmischungen. Staubemissionen in die Umwelt Leistungsrichtwerte der: • Versionen für gesundheitsschädliche Stäube (Klassen L - M - H): L: Hält mindestens 99,1 % der Staubpartikel mit einer Größe von ≥ 3 μm zurück. M: Hält mindestens 99,9 % der Staubpartikel mit einer Größe von ≥ 3 μm zurück. H: Absolutfilter H14 in Übereinstimmung mit EN 1822. ACHTUNG GEFAHR! Notfall Im Notfall: –– Filterbruch; –– Brand; –– Kurzschluss; –– Motorstopp; –– Elektrischer Schock; –– Usw.; Industriesauger ausschalten, Netzstecker abziehen und Fachpersonal kontaktieren. Hinweis Bei der Version (Ausführung) Typ 22 Arbeitsbereich auf eventuell erlaubte Stoffe überprüfen. ACHTUNG GEFAHR! Industriesauger dürfen nicht im Freien oder in feuchter Umgebung benutzt oder aufbewahrt werden. Mit dem Industriesauger können nur trockene Stäube und keine Flüssigkeiten aufgesaugt werden. I GB F D E 11/2008 3 C329