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4 Arbeiten mit dem Flurförderzeug 4.1 Sicherheitsregeln für den Fahrbetrieb Fahrwege und Arbeitsbereiche Es dürfen nur die für den Verkehr freigegebenen Wege befahren werden. Unbefugte Dritte müssen dem Arbeitsbereich fernbleiben. Die Last darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Das Flurförderzeug darf ausschließlich in Arbeitsbereichen bewegt werden, in denen ausreichend Beleuchtung vorhanden ist, um eine Gefährdung von Personen und Material zu verhindern. Für den Betrieb des Flurförderzeugs bei unzureichenden Lichtverhältnissen ist eine Zusatzausstattung erforderlich. GEFAHR! Die zulässigen Flächen- und Punktbelastungen der Fahrwege dürfen nicht überschritten werden. An unübersichtlichen Stellen ist die Einweisung durch eine zweite Person erforderlich. HINWEIS Lasten dürfen nicht auf Verkehrsund Fluchtwegen, nicht vor Sicherheitseinrichtungen und nicht vor Betriebseinrichtungen, die jederzeit zugänglich sein müssen, abgestellt werden. Fahroberfläche Die Fahroberfläche, auf der das Flurförderzeug eingesetzt wird, muss entsprechend gepflegt werden, um sicherzustellen, dass die unter den vorherrschenden Umweltbedingungen zu erwartende Traktion zum Fahren, Lenken und Bremsen vorhanden ist. 11.14 DE Die Angaben auf dem Typenschild des Flurförderzeugs basieren auf einer waagerechten und trockenen Fahroberfläche. Andere Bodenbeschaffenheiten wirken sich gegebenenfalls negativ auf die Standsicherheit des Flurförderzeugs aus. Sie erfordern eine Anpassung der Nennleistung (z.B. Reduzierung der Geschwindigkeit, usw.) des Flurförderzeugs. 136
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