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gezielten Weiterleitung in eine Anschlussmaßname im Rahmen des öffentlich geförderten Arbeitsmarktes dienen. Prinzipiell wird für Teilnehmende in ESF‐Maßnahmen des ungeregelten Bereichs ein Lern‐ / Kompetenzzuwachs unterstellt. Es gilt: Jede Person, die einen qualifizierten Trägernachweis erhält, hat einen Kompetenzzuwachs erzielt. Der entscheidende Ergebnisindikator ist der mit der Maßnahme angestrebte und erreichte Nachweis des Lernerfolges. Dies geschieht bislang in Form eines Trägerzertifikats. Die hierin ausgewiesenen Angaben und Informationen liegen ausschließlich im Ermessen des jeweiligen Projektträgers. Eine Nachprüfbarkeit dieser Angaben ist nicht vorgeschrieben. Damit ist eine Vergleichbarkeit zu anderen Maßnahmen kaum gegeben – auch, da die Bezugsbasis der dokumentierten Informationen oft nicht transparent ist. Bei den Unternehmen finden Trägerzertifikate aus diesem Grunde oft nur geringe Akzeptanz. Künftig sollte für ESF‐Maßnahmen im ungeregelten Bereich eine Kompetenzerfassung der Teilnehmenden obligatorisch sein. Bislang war eine solche nicht zwingend vorgegeben. Sie wird aber von zahlreichen Projektträgern im Land Berlin bereits durchgeführt. Insofern wird nur eine geringe Anzahl von Projektträgern mit der Kompetenzerfassung der Teilnehmenden Neuland betreten. Die Durchführung einer Kompetenzmessung wird ein „hartes“ Kriterium sein. Es soll zum einen ein K.O.‐Kriterium für die Bewilligung eines vorliegenden ESF‐Antrages darstellen. Das bedeutet, dass ESF‐Anträge künftig nur dann bewilligt werden können, wenn sie ein Konzept zur Kompetenzerfassung und ‐messung enthalten. Es wird Aufgabe der bewilligenden Stellen sein, das von den Trägern vorgeschlagene Konzept auf seine Eignung, Tragfähigkeit und Realisierbarkeit hin zu beurteilen. Werden Mängel am Konzept festgestellt, können die bewilligenden Stellen selbst entscheiden, ob sie vom Antragsteller eine Nachbesserung des Kompetenzfeststellungsverfahrens einfordern oder bestehende Mängel eine Ablehnung des Antrags begründen. Des Weiteren sollte die Zahlung an den Nachweis der Umsetzung des vorgeschlagenen Kompetenzfeststellungsverfahrens gebunden werden. Der erarbeitete Vorschlag zur Kompetenzmessung im ungeregelten Bereich sieht Mindeststandards vor, die von den Trägern nicht unterschritten werden dürfen. Gleichwohl räumen sie den Projektträgern bei der konkreten Gestaltung der Kompetenzerfassung weitgehende Freiräume ein. Zu den vorgeschlagenen Mindeststandards zählen vor allem folgende Aspekte: Um bei den geförderten Personen Lernfortschritte feststellen zu können, hat eine Kompetenzfeststellung mindestens zu zwei Zeitpunkten – zu Beginn und am Ende einer Maßnahme – zu erfolgen: Das heißt, die Kompetenzen der zu fördernden Personen sind in der Regel zu Beginn und am Ende der Maßnahme zu erfassen. Der Träger kann darüber hinaus zusätzliche Messungen vornehmen, die aber keine Pflichtaufgabe sind. Im Konzept zur Kompetenzerfassung haben die Träger darzulegen, was Gegenstand der Messung ist und wie sie bei der Kompetenzfeststellung vorgehen, welche Methoden sie anwenden. Die Träger haben diesbezüglich eine Dokumentationspflicht. Das heißt, die Veränderungen in den Kompetenzen der zu fördernden Personen sind nachprüfbar zu verschiedenen Messzeitpunkten zu dokumentieren (also mindestens zu Beginn und zum Ende einer ESF‐
Maßnahme). Den Trägern ist das Verfahren freigestellt, welches sie für die Feststellung und für die Dokumentation der Kompetenzentwicklung bei den Teilnehmenden verwenden. Sie können auch verschiedene Verfahren miteinander kombinieren. Es muss jedoch mindestens ein Verfahren zur Kompetenzfeststellung und ein für die jeweilige ESF‐Maßnahme geeignetes Verfahren angewendet werden. Die Träger können sich bei der Kompetenzfeststellung und der Dokumentation an den Standards verschiedener gängiger und bereits praxiserprobter Verfahren zur Kompetenzmessung orientieren. Sie können ebenso eigenständig ein verfügbares Verfahren auswählen, mit dem die Kompetenzfortschritte, die durch ihre ESF‐