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Den geltenden Verjährungsfristen mangelt es an einer systematischen Regelung, die
sich auf einheitlich tragende Gesichtspunkte zurückführen ließe.
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Die bisherigen Fristen führen zu nicht vertretbaren Widersprüchen und zwingen die
Rechtsprechung dazu, Aus- und Umwege zu erschließen, um zu gerechten Lösungen
zu gelangen.
Modell der Schuldrechtskommission
Die Schuldrechtskommission hatte vorgeschlagen, das bisherige System unterschiedlicher
Verjährungsfristen gänzlich aufzugeben, weil es unübersichtlich, nicht mehr aktuell und zu
einem erheblichen Teil in seiner unterschiedlichen Behandlung der einzelnen Ansprüche
auch sachlich nicht mehr vertretbar ist. Die Unterbrechung der Verjährung sollte weitgehend
abgeschafft und durch die Hemmung ersetzt werden. Dies sollte insbesondere für die Klageerhebung gelten. Das Verjährungsmodell der Schuldrechtskommission basierte auf unterschiedlichen Verjährungsfristen für die folgenden drei Arten von Ansprüchen:
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Verjährung vertraglicher Ansprüche
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Verjährung gesetzlicher Ansprüche
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Verjährung deliktischer Ansprüche
Verjährung vertraglicher Ansprüche
Nach den Vorschlägen der Schuldrechtskommission sollten alle vertraglichen Ansprüche
einheitlich nach drei Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist sollte bis auf ein Jahr verkürzt
werden können. Die Verjährungsfrist sollte grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs
beginnen; für Ansprüche auf Zahlung der vereinbarten Vergütung sollte es – wie in den
meisten Fällen bereits heute - auf den Schluss des Rechnungsjahres ankommen, in dem sie
fällig werden.
Verjährung gesetzlicher Ansprüche
Gesetzliche Ansprüche (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung,
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis u.ä.) sollten in 10 Jahren verjähren.
Verjährung deliktischer Ansprüche