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hensvertrag verbundene Vertrag ebenfalls als widerrufen mit der bereits zu Absatz 1 erläuterten Rechtsfolge des Rückabwicklungsgleichlaufs. In Entsprechung des geltenden Rechts
(vgl. die bisherige Regelung in § 8 Abs. 2 VerbrKrG) sieht Satz 2 vor, dass die Bestimmungen des Absatzes 2 nicht für den Fall gelten, dass der Verbraucher bereits den finanzierten
Vertrag nach Maßgabe der §§ 355, 356 RE widerrufen kann.
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt, wann zwei Verträge als miteinander verbunden gelten. Die Definition
entspricht dem Inhalt der bislang in den geltenden § 9 Abs. 1 VerbrKrG, § 4 FernAbsG und
§ 6 TzWrG enthaltenen Bestimmungen. Absatz 3 fasst die Regelungen lediglich zusammen.
Zu Absatz 4
Absatz 1 Satz 1 bestimmt zunächst, dass die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags
wie die Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags nach § 357 RE erfolgt. Dies wird bislang
in § 4 Abs. 1 Satz 3 FernAbsG und in § 6 Abs. 1 Satz 3 TzWrG lediglich für den Fall geregelt,
dass der verbundene Vertrag ein Darlehensvertrag ist. Dagegen ist diese Rechtsfolge für
den umgekehrten Fall, dass der mit einem anderen Vertrag verbundene Darlehensvertrag
widerrufen wird, im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt. Auch in diesem Fall muss
indessen die Rückabwicklung der Verträge parallel laufen, was durch Satz 1 nunmehr klargestellt ist.
Satz 2 entspricht der bisherigen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz FernAbsG und in
§ 6 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz TzWrG. Dort ist bestimmt, dass dem Verbraucher für den Fall
des Widerrufs eines finanzierten Verbrauchervertrags aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags keine Zinsen und Kosten auferlegt werden dürfen. Diese Regelung, die lediglich den Anwendungsbereich des Absatzes 1 des § 358 RE betrifft und auf eine zwingende
Vorgabe der Fernabsatzrichtlinie zurückgeht, übernimmt Satz 2.
Der folgende Satz 3 entspricht der bislang in § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG enthaltenen Regelung, wonach der Darlehensgeber für den Fall, dass der mit einem Kaufvertrag verbundene Darlehensvertrag widerrufen wird und der Darlehensbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen ist, in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag eintritt. Diese
Vorschrift soll eine bilaterale Rückabwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber
gewährleisten und es dem Verbraucher ersparen, den Darlehensbetrag dem Darlehensgeber
zunächst erstatten und sich seinerseits an den Verkäufer wegen der Rückzahlung des Kaufpreises halten zu müssen. Dies wird dadurch erreicht, dass der Darlehensgeber in die Rech-