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gen auf und schreibt insoweit das AGB-Gesetz durch Ergänzungen und teilweise Neuformulierungen fort, die aber im Ergebnis Rechtsprechung und Lehre zur Anwendung des AGBGesetzes entsprechen. Im Übrigen werden die materiellen Vorschriften des bisherigen AGBGesetzes weitestgehend wörtlich übernommen, lediglich zum Teil zusammengefasst. Auch
die Reihenfolge der Vorschriften bleibt – soweit möglich – unverändert.
Zu Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zu § 305 – Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 1 Abs. 1 und 2 AGBG. Der bisher auf zwei
Absätze verteilte Inhalt der Vorschrift wird wortgleich in einem Absatz zusammengeführt.
Inhaltliche Abweichungen ergeben sich hierdurch nicht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht wörtlich dem bisherigen § 2 Abs. 1 AGBG. Er enthält in der Nummer 2
lediglich eine klarstellende Ergänzung zur Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die andere Vertragspartei auf Grund einer körperlichen Behinderung in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt ist (insbesondere Menschen mit einer
Sehbehinderung). In Rechtsprechung und Lehre wird dieser Fall entweder gar nicht oder
lediglich ganz am Rande behandelt, so dass hier Klarstellungsbedarf besteht. Die von der
Rechtsprechung zur Frage der zumutbaren Kenntnisverschaffung entwickelten allgemeinen
Grundsätze passen nämlich bei Vertragspartnern, die in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt sind, regelmäßig nicht. Menschen mit einer Sehbehinderung werden trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihres
Aushangs oder ihres Ausliegens in Papierform am Ort des Vertragsschlusses in aller Regel
nicht die Möglichkeit haben, von deren Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
Vielmehr bedürfen sie insoweit weiterer Hilfsmittel wie etwa der Übergabe der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in einer Form, die ihnen die Kenntnisnahme vor Vertragsschluss ermöglicht. Dies kann im Einzelfall durch Übergabe in elektronischer oder akustischer Form
oder auch in Braille-Schrift erfolgen. Die Ergänzung des Gesetzestextes soll dem Rechtsanwender dieses Zusatzerfordernis vor Augen halten und verdeutlichen, dass die Beantwortung der Frage der zumutbaren Kenntnisverschaffung nicht allein objektiv am „durchschnittlichen“ Kunden gemessen werden darf, sondern auch eine körperlich bedingte Einschrän-