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August 2015
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Auf einen Blick
Wichtige Ermächtigungen in der Versicherungsvertriebsrichtlinie
Ermächtigung zu Delegierten Rechtsakten
Artikel 18: Durchführungsstandard für Produktinformationsblätter für Schaden- und
Unfallversicherungen
Artikel 21a Absatz 2: Prinzipien für Produktentwicklungsprozesse für Versicherungsverträge
Artikel 23: Kriterien zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (Packaged Retail and
Insurance-based Investment Products –
­PRIIPs)
Artikel 24: Kriterien für Transparenz über
Verkaufsanreize für den Vertrieb (unter
anderem Vergütung und Provisionen) bei
­PRIIPs
Artikel 25: Kriterien zur Geeignetheit und
Angemessenheit der Beratung und Information des Kunden über PRIIPs
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-- Artikel 8: Ermächtigung der europäischen
Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA, ab
dem 31. Dezember 2017 alle fünf Jahre
­indexbasiert die Höhe der Berufshaftpflichtversicherung für Vertreiber anzupassen
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Deutschland kaum vor. Wer Versicherungsprodukte
entwickelt, muss nach der IDD den Produktentwicklungsprozess schriftlich niederlegen. Hierin sind die
Zielgruppe, die relevanten Risiken und die Vermarktungsstrategie festzuhalten. Diese Information ist allen Vertreibern des Produkts zugänglich zu machen.
Die Vertreiber müssen sich mit dem Produkt vertraut
machen und die Vorgaben des Herstellers beachten,
insbesondere zur Zielgruppe.
Die IDD ermächtigt die Kommission, Prinzipien für
Produktentwicklungsprozesse zu erlassen (siehe Infokasten). Diese müssen auf dreifacher Ebene das
Proportionalitätsprinzip berücksichtigen: bezogen auf
das konkrete Geschäft, das konkrete Versicherungsprodukt sowie den konkreten Vertreiber.
Mindestharmonisierung
Wie die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II
(Markets in Financial Instruments Directive II), die
den Erwerb von Investmentprodukten regelt, soll
Ermächtigung zu Leitlinien
Artikel 25 Absatz 5a: Leitlinien zur kaufmännischen Beurteilung von PRIIPs, die so
strukturiert sind, dass das mit dem Produkt
verbundene Risiko für den Kunden schwer
zu verstehen ist
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Optionen der Mitgliedstaaten
Anwendung der Anforderungen nach Artikel
24 und 25 auch bei professionellen Kunden
im Sinne der europäischen Finanzmarktrichtlinie II (MiFID II) (zum Beispiel beaufsichtigte Unternehmen und institutionelle Anleger)
Einführung eines Provisionsverbots
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zwar auch die IDD einheitliche Bedingungen in der
Europäischen Union schaffen. Allerdings hat die
­MiFID II eine maximale Harmonisierung der nationalen Vorgaben zum Ziel; die IDD hingegen ist als
Mindestharmonisierungsrichtlinie konzipiert. Das bedeutet, dass den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung
Spielraum verbleibt.
Die IDD enthält somit weniger strenge Vorgaben als
die MiFID II, insbesondere zu Provisionen und zum
Adressatenkreis. Die Mitgliedstaaten können jedoch
strengere Vorschriften einführen oder sich dazu entschließen, das Beratungsgeschäft erlaubnispflichtig
zu machen. n
Autoren
Dr. Harald Eschmann
Ursula Gerold
BaFin-Abteilung für Internationales
Referat Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht
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