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August 2015 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Auf einen Blick Wichtige Ermächtigungen in der Versicherungsvertriebsrichtlinie Ermächtigung zu Delegierten Rechtsakten Artikel 18: Durchführungsstandard für Produktinformationsblätter für Schaden- und Unfallversicherungen Artikel 21a Absatz 2: Prinzipien für Produktentwicklungsprozesse für Versicherungsverträge Artikel 23: Kriterien zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products – PRIIPs) Artikel 24: Kriterien für Transparenz über Verkaufsanreize für den Vertrieb (unter anderem Vergütung und Provisionen) bei PRIIPs Artikel 25: Kriterien zur Geeignetheit und Angemessenheit der Beratung und Information des Kunden über PRIIPs -- -- Artikel 8: Ermächtigung der europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA, ab dem 31. Dezember 2017 alle fünf Jahre indexbasiert die Höhe der Berufshaftpflichtversicherung für Vertreiber anzupassen --- --- Deutschland kaum vor. Wer Versicherungsprodukte entwickelt, muss nach der IDD den Produktentwicklungsprozess schriftlich niederlegen. Hierin sind die Zielgruppe, die relevanten Risiken und die Vermarktungsstrategie festzuhalten. Diese Information ist allen Vertreibern des Produkts zugänglich zu machen. Die Vertreiber müssen sich mit dem Produkt vertraut machen und die Vorgaben des Herstellers beachten, insbesondere zur Zielgruppe. Die IDD ermächtigt die Kommission, Prinzipien für Produktentwicklungsprozesse zu erlassen (siehe Infokasten). Diese müssen auf dreifacher Ebene das Proportionalitätsprinzip berücksichtigen: bezogen auf das konkrete Geschäft, das konkrete Versicherungsprodukt sowie den konkreten Vertreiber. Mindestharmonisierung Wie die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II), die den Erwerb von Investmentprodukten regelt, soll Ermächtigung zu Leitlinien Artikel 25 Absatz 5a: Leitlinien zur kaufmännischen Beurteilung von PRIIPs, die so strukturiert sind, dass das mit dem Produkt verbundene Risiko für den Kunden schwer zu verstehen ist -- Optionen der Mitgliedstaaten Anwendung der Anforderungen nach Artikel 24 und 25 auch bei professionellen Kunden im Sinne der europäischen Finanzmarktrichtlinie II (MiFID II) (zum Beispiel beaufsichtigte Unternehmen und institutionelle Anleger) Einführung eines Provisionsverbots -- -- zwar auch die IDD einheitliche Bedingungen in der Europäischen Union schaffen. Allerdings hat die MiFID II eine maximale Harmonisierung der nationalen Vorgaben zum Ziel; die IDD hingegen ist als Mindestharmonisierungsrichtlinie konzipiert. Das bedeutet, dass den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung Spielraum verbleibt. Die IDD enthält somit weniger strenge Vorgaben als die MiFID II, insbesondere zu Provisionen und zum Adressatenkreis. Die Mitgliedstaaten können jedoch strengere Vorschriften einführen oder sich dazu entschließen, das Beratungsgeschäft erlaubnispflichtig zu machen. n Autoren Dr. Harald Eschmann Ursula Gerold BaFin-Abteilung für Internationales Referat Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht 30