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26 Mit der zunehmenden Verbreitung moderner Planungsinstrumente werden diese Probleme jedoch weitgehend behoben. So kommen SCHNÜLL und GOLTERMANN (2000) aufgrund einer umfangreichen Untersuchung aus dem Jahre 2000 zu dem Schluss, dass sich sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Kapazität von großen Kreisverkehren (D > 100 m) durch eine Lichtsignalanlage erhöhen lassen. Hinsichtlich der Kapazität bewirken verkehrsabhängige Steuerungen eine besonders starke Verbesserung. Teilweise ist damit sogar eine Alternative zu teilplanfreien Knotenpunkten gegeben. Hinsichtlich der Verkehrssicherheit empfiehlt sich die Signalisierung von Kreisverkehren insbesondere dann, wenn Fußgänger- und Radverkehr zu berücksichtigen ist. Generell gegen den Einsatz eines Kreisverkehrs im Vergleich zu einer Lichtsignalanlage sprechen eine hohe Verbindungsfunktion der Hauptrichtung innerhalb des Knotenpunkts und ein geringer Abstand zu benachbarten Knotenpunkten. Die deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit anhand der Signalisierung von Kreisverkehren wird am Beispiel der Radfahrer auch von LINES (1995) bestätigt, der basierend auf einer Umfrage einen Vorher-Nachher-Vergleich über jeweils drei Jahre durchgeführt hat. Das Hauptaugenmerk galt dabei den Einfahrten. Eine besonders große Verbesserung tritt auf, wenn alle Einfahrten signalisiert werden und die Anlage ganztägig in Betrieb ist. SHAWALY et al. (1991) untersuchen die nachträgliche Signalisierung eines Kreisverkehrs mit in Deutschland nicht zulässigen Pförtnersignalen, die zwar eine Anhaltepflicht beinhalten, jedoch keine Vorfahrt gewähren. Obwohl keine Vereinbarkeit mit den deutschen Richtlinien gegeben ist, kann auch hier bestätigt werden, dass sich durch die Signalisierung die Kapazität eines Kreisverkehrs steigern lässt. 1.2.3 Berücksichtigung der Thematik in den Richtlinien anderer Länder In Österreich werden die Einsatzkriterien für Lichtsignalanlagen, in den RVS (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) 5.31 „Verkehrslichtsignalanlagen – Einsatzkriterien“ beschrieben, eingesetzt (FSV, 1998a). Als relevante Kriterien für den Einsatz einer Lichtsignalanlage werden die Verkehrssicherheit und die Verkehrsbelastung betrachtet. In Bezug auf die Verkehrssicherheit wird die Errichtung einer Lichtsignalanlage nach Möglichkeit ver- mieden. Andere Maßnahmen, wie z. B. die Reduktion der Geschwindigkeit oder Änderungen im Netz oder am Knotenpunkt (z. B. Einrichten von Einbahnstraßen oder Anlage eines Kreisverkehrs), sind zu bevorzugen. Treten trotz dessen vermehrt Unfälle auf, soll eine Lichtsignalanlage erreichtet werden. Auch beim Neubau von Straßen wird aus Sicherheitsgründen nie eine Lichtsignalanlage zwingend empfohlen. Allerdings wird in einigen Fällen die Prüfung der Notwendigkeit einer Lichtsignalanlage vorgeschrieben. Wie diese vorgenommen werden soll, wird jedoch nicht erwähnt. Für die Betrachtung einer Lichtsignalanlage aufgrund der Verkehrsbelastung gibt es konkrete Berechnungsanweisungen. Diese greifen auf das Zeitlückenkonzept zurück und betrachten in Abhängigkeit von den Verkehrsstärken in den Haupt- und Nebenströmen die Notwendigkeit einer Lichtsignalanlage. Weiterhin werden Einsatzempfehlungen für den Einsatz von Fußgängerlichtsignalanlagen gegeben, die auf die Verkehrsstärken im Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehr sowie auf die Fahrbahnbreite zurückgreifen. Als Sonderfälle, in denen die Signalisierung notwendig sein kann, werden die Signalisierung von Einsatzfahrzeugen, die Pförtnerung des Verkehrs und die Signalisierung von Engstellen genannt. Im Gegensatz zu dieser separaten Betrachtung einzelner Wirkungsgrößen verfolgt die entsprechende Norm aus der Schweiz (SN 640 833 „Lichtsignalanlagen – Nutzen“, VSS, 1996) den Ansatz, die verschiedenen Wirkungsgrößen integriert zu betrachten. Es wird ein Verfahren vorgestellt, welches den Nutzen einer Lichtsignalanlage aufgrund der Änderungen der Verkehrssicherheit und der Kapazität der einzelnen Ströme beurteilt. In diese Betrachtungen gehen dann auch wirtschaftliche und ökologische Aspekte mit ein. Erwähnenswert ist dabei, dass in der Schweiz theoretisch auch Lichtsignalanlagen erlaubt sind, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 70 km/h beträgt. Wie diese Anlagen in der Bewertung abschneiden, kann hier nicht beurteilt werden. Der „Installation Guide for Urban Traffic Control” aus Großbritannien zählt einige Ziele auf, die mit der Einrichtung von Lichtsignalanlagen verfolgt werden sollen (Highway Agency, 2002). Neben der Gewährleistung einer guten Qualität des Verkehrsablaufs gehören dazu z. B. auch die Lenkung des Verkehrs im Netz oder die Gewährung von Prioritä-