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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 233 – Datenverarbeitungsmöglichkeiten zugunsten des Betroffenen (B. I des Berichts) nichts spricht, solange die Betroffenen davon informiert sind und soweit sie dem Verfahren zugestimmt haben. 2. Nachfrage beim Wohnsitzfinanzamt des Hilfesuchenden zu Schenkungen und Erbschaften (zu D.I.1.1) ( S. 6) Die Datenschutzbeauftragten teilen nicht die Auffassung, daß Stichproben nach der geltenden Rechtslage zu § 21 Abs. 4 SGB X möglich sind. § 21 Abs. 4 SGB X ist eine Auskunftsvorschrift für die Finanzbehörden, die über die Datenerhebungsbefugnis der Sozialleistungsträger nichts aussagt. Die Leistungsträger dürfen diese Auskünfte bei den Finanzbehörden als Dritten nur nach Maßgabe des § 67a SGB X einholen, soweit das erforderlich ist.: Diese Erforderlichkeit setzt Anhaltspunkte für Leistungsmißbrauch im Einzelfall voraus. 3. Auskunftspflicht der Banken und Lebensversicherungen (zu D.II.1.6) (S. 13) Die Datenerhebung im Sozialbereich ist von einer möglichst weitgehenden Einbeziehung des Betroffenen gekennzeichnet. Der Vorschlag zur Einführung einer Auskunftspflicht geht auf dieses differenzierte System der Datenerhebungen im Sozialbereich überhaupt nicht ein. Die Annahme in der Begründung des Vorschlags, ohne eine derartige Auskunftspflicht bestünden keine sachgerechten Ermittlungsmöglichkeiten, trifft nicht zu. Der Betroffene ist verpflichtet, Nachweise zu erbringen; dazu können auch Bankauskünfte gehören. Allerdings ist dem Betroffenen vorrangig Gelegenheit zu geben, solche Auskünfte selbst und ohne An- Drucksache 14/850 gabe ihres Verwendungszwecks beizubringen. Nur soweit dennoch erforderlich, ist der Betroffene im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, sein Einverständnis in die Erteilung von Bankauskünften zu geben. Die vorgeschlagene pauschale Auskunftsverpflichtung birgt deshalb die Gefahr in sich, daß dann generell ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne sein Einverständnis sofort an die Bank/Lebensversicherung herangetreten wird mit der Wirkung, daß der Betroffene desavouiert wird. Die Datenschutzbeauftragten halten deshalb eine Klarstellung für dringend erforderlich, daß derartige unmittelbare Anfragen und Auskünfte erst in Betracht kommen, wenn die Ermittlungen unter Mitwirkung des Betroffenen zu keinem ausreichenden Ergebnis führen und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bei der fraglichen Bank/Lebensversicherung nicht angegebenes Vermögen vorhanden ist. 4. Akzeptanz des Datenaustausches (zu E.IV) (S. 36) Datenabgleiche beinhalten eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht beliebig durchgeführt werden darf und anerkanntermaßen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Die im Papier der Arbeitsgruppe unter E.IV vertretene These, daß anlaßunabhängige Datenabgleiche keiner speziellen gesetzlichen Grundlage bedürften, trifft deshalb nicht zu. Die Datenschutzbeauftragten wenden sich nicht gegen einzelne Veränderungen der Datenverarbeitung im Sozialleistungsbereich, soweit sie tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig sind und die zuvor aufgezeigten Grundsätze beachtet werden. Die Datenschutzbeauftragten sind dazu gesprächsbereit. BfD 17. TB 1997–1998