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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
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Datenverarbeitungsmöglichkeiten zugunsten des Betroffenen (B. I des Berichts) nichts spricht, solange
die Betroffenen davon informiert sind und soweit sie
dem Verfahren zugestimmt haben.
2. Nachfrage beim Wohnsitzfinanzamt des Hilfesuchenden zu Schenkungen und Erbschaften
(zu D.I.1.1) ( S. 6)
Die Datenschutzbeauftragten teilen nicht die Auffassung, daß Stichproben nach der geltenden Rechtslage
zu § 21 Abs. 4 SGB X möglich sind. § 21 Abs. 4
SGB X ist eine Auskunftsvorschrift für die Finanzbehörden, die über die Datenerhebungsbefugnis der Sozialleistungsträger nichts aussagt. Die Leistungsträger
dürfen diese Auskünfte bei den Finanzbehörden als
Dritten nur nach Maßgabe des § 67a SGB X einholen,
soweit das erforderlich ist.: Diese Erforderlichkeit
setzt Anhaltspunkte für Leistungsmißbrauch im Einzelfall voraus.
3. Auskunftspflicht der Banken
und Lebensversicherungen (zu D.II.1.6) (S. 13)
Die Datenerhebung im Sozialbereich ist von einer
möglichst weitgehenden Einbeziehung des Betroffenen gekennzeichnet. Der Vorschlag zur Einführung
einer Auskunftspflicht geht auf dieses differenzierte
System der Datenerhebungen im Sozialbereich überhaupt nicht ein.
Die Annahme in der Begründung des Vorschlags, ohne eine derartige Auskunftspflicht bestünden keine
sachgerechten Ermittlungsmöglichkeiten, trifft nicht
zu. Der Betroffene ist verpflichtet, Nachweise zu erbringen; dazu können auch Bankauskünfte gehören.
Allerdings ist dem Betroffenen vorrangig Gelegenheit zu geben, solche Auskünfte selbst und ohne An-
Drucksache 14/850
gabe ihres Verwendungszwecks beizubringen. Nur
soweit dennoch erforderlich, ist der Betroffene im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, sein Einverständnis in die Erteilung von Bankauskünften zu
geben.
Die vorgeschlagene pauschale Auskunftsverpflichtung birgt deshalb die Gefahr in sich, daß dann generell ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne sein
Einverständnis sofort an die Bank/Lebensversicherung herangetreten wird mit der Wirkung, daß der
Betroffene desavouiert wird.
Die Datenschutzbeauftragten halten deshalb eine
Klarstellung für dringend erforderlich, daß derartige
unmittelbare Anfragen und Auskünfte erst in Betracht
kommen, wenn die Ermittlungen unter Mitwirkung
des Betroffenen zu keinem ausreichenden Ergebnis
führen und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bei der
fraglichen Bank/Lebensversicherung nicht angegebenes Vermögen vorhanden ist.
4. Akzeptanz des Datenaustausches (zu E.IV) (S. 36)
Datenabgleiche beinhalten eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht beliebig durchgeführt
werden darf und anerkanntermaßen einer gesetzlichen
Grundlage bedarf. Die im Papier der Arbeitsgruppe
unter E.IV vertretene These, daß anlaßunabhängige
Datenabgleiche keiner speziellen gesetzlichen Grundlage bedürften, trifft deshalb nicht zu.
Die Datenschutzbeauftragten wenden sich nicht gegen
einzelne Veränderungen der Datenverarbeitung im
Sozialleistungsbereich, soweit sie tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig sind und die zuvor aufgezeigten Grundsätze beachtet werden. Die Datenschutzbeauftragten sind dazu gesprächsbereit.
BfD 17. TB 1997–1998