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-32- Der Senat sah wegen der Domain kettenzüge.de weder kennzeichenrechtliche noch wettbewerbsrechtliche oder gar deliktsrechtliche Ansprüche auf Löschung der IDNDomain seitens des Inhabers der Domain kettenzüge.de begründet. Auch ein so genanntes "Domain-Grabbing", scheide aus, da hierfür insbesondere eine Zwangslage des Anspruchstellers erforderlich sei. Bereits aufgrund des beschreibenden Charakters der Domain sei diese gerade nicht gegeben, da weder ein Kennzeichenrecht beeinträchtigt würde, noch die Beklagte sich rechtzeitig um die Umlaut-Domain gekümmert hatte. Praxistipp: Die Dresdner Richter bestätigten die Rechtsauffassung, wonach die Registrierung einer generischen Domain mit dem Ziel, diese an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung sei. Das Urteil ist daher besonders für Domain-Händler von praktischer Relevanz, die sich beschreibende IDN-Domains gesichert haben. 15. Tippfehler-Domains auch international geschützt Internet World Business, 01/06, Seite 7 Ein Verfahren bei der WIPO kann effektiv vor Domain-Grabbing schützen Der Begriff Domaingrabbing bedarf – nicht zuletzt aufgrund der schwammigen Begriffsverwendung – der genauen Erklärung: Man versteht darunter das Registrieren geschützter Kennzeichen oder Namen, um entweder Nutzerströme abzufangen oder einen finanziellen Nutzen daraus zu ziehen; wobei die Täter oft ziemlich dreist zu Werke gehen. Nicht darunter fällt dagegen das Sammeln schutzfreier Bezeichnungen. Besonders unverfroren ging ein in Panama ansässiger Grabber vor, der eine Vielzahl von Domains der Marke Polo Ralph Lauren als so genannte "Tippfehler-Domain" registrierte, also beispielsweise rlphlauren.com oder poloralflauren.com. Offensichtlich sollte hier die Popularität des Mode-Markennamens genutzt werden. Der Rechteinhaber ging dagegen nach dem standardisierten Verfahren Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) vor. Das Panel sprach dem Kläger die beanspruchten Domains zu, da bei der Verwendung dieser Domains sämtliche Voraussetzungen bejaht wurden (Case No. D2005-1027). Ein Übertragungsanspruch besteht, wenn die Domain mit dem Schutzrecht identisch oder verwechslungsfähig ist, der Gegner keine Rechte oder legitimen Interessen zur Nutzung der Domain vorweisen kann und die Registrierung bösgläubig erfolgte. Für die Praxis gilt, dass ein UDRP-Verfahren speziell bei außerhalb Deutschlands ansässigen Gegnern und unter die UDRP fallenden Domains eine schnelle, günstige und vor allem effektive Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung bietet. Ganz besonders dann, wenn das Fehlen zwischenstaatlicher Rechtsabkommen – wie im vorliegenden Fall mit Panama – die Durchsetzung juristischer Ansprüche erschwert.