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Der Senat sah wegen der Domain kettenzüge.de weder kennzeichenrechtliche noch
wettbewerbsrechtliche oder gar deliktsrechtliche Ansprüche auf Löschung der IDNDomain seitens des Inhabers der Domain kettenzüge.de begründet.
Auch ein so genanntes "Domain-Grabbing", scheide aus, da hierfür insbesondere
eine Zwangslage des Anspruchstellers erforderlich sei. Bereits aufgrund des
beschreibenden Charakters der Domain sei diese gerade nicht gegeben, da weder
ein Kennzeichenrecht beeinträchtigt würde, noch die Beklagte sich rechtzeitig um die
Umlaut-Domain gekümmert hatte.
Praxistipp:
Die Dresdner Richter bestätigten die Rechtsauffassung, wonach die Registrierung
einer generischen Domain mit dem Ziel, diese an Interessenten zu veräußern, eine
im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung sei. Das Urteil ist daher
besonders für Domain-Händler von praktischer Relevanz, die sich beschreibende
IDN-Domains gesichert haben.
15. Tippfehler-Domains auch international geschützt
Internet World Business, 01/06, Seite 7
Ein Verfahren bei der WIPO kann effektiv vor Domain-Grabbing schützen
Der Begriff Domaingrabbing bedarf – nicht zuletzt aufgrund der schwammigen
Begriffsverwendung – der genauen Erklärung: Man versteht darunter das
Registrieren geschützter Kennzeichen oder Namen, um entweder Nutzerströme
abzufangen oder einen finanziellen Nutzen daraus zu ziehen; wobei die Täter oft
ziemlich dreist zu Werke gehen. Nicht darunter fällt dagegen das Sammeln
schutzfreier Bezeichnungen.
Besonders unverfroren ging ein in Panama ansässiger Grabber vor, der eine Vielzahl
von Domains der Marke Polo Ralph Lauren als so genannte "Tippfehler-Domain"
registrierte, also beispielsweise rlphlauren.com oder poloralflauren.com.
Offensichtlich sollte hier die Popularität des Mode-Markennamens genutzt werden.
Der Rechteinhaber ging dagegen nach dem standardisierten Verfahren Uniform
Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) bei der World Intellectual Property
Organization (WIPO) vor. Das Panel sprach dem Kläger die beanspruchten Domains
zu, da bei der Verwendung dieser Domains sämtliche Voraussetzungen bejaht
wurden (Case No. D2005-1027). Ein Übertragungsanspruch besteht, wenn die
Domain mit dem Schutzrecht identisch oder verwechslungsfähig ist, der Gegner
keine Rechte oder legitimen Interessen zur Nutzung der Domain vorweisen kann und
die Registrierung bösgläubig erfolgte.
Für die Praxis gilt, dass ein UDRP-Verfahren speziell bei außerhalb Deutschlands
ansässigen Gegnern und unter die UDRP fallenden Domains eine schnelle, günstige
und vor allem effektive Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung bietet. Ganz besonders
dann, wenn das Fehlen zwischenstaatlicher Rechtsabkommen – wie im vorliegenden
Fall mit Panama – die Durchsetzung juristischer Ansprüche erschwert.