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Funktionalitäten, die zwingend eine Aufnahme personenbezogener Daten erfordern,
die für eine Anfrage nach dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der
Datenvermeidung und Datensparsamkeit nicht erforderlich sind. Ohne Angabe dieser
Daten funktioniert das Kontaktformular indes häufig nicht. Übrigens sind
Kontaktformulare im Verhältnis zu E-Mail nicht unbedingt nutzerfreundlich, wenn
Besucher Ihrer Site ein Mail-Programm haben. Anbietern steht es selbstverständlich
frei, neben der E-Mail-Adresse zusätzlich auch ein Kontaktformular zu offerieren.
11. Telefax nicht zwingend
Internet World Business 06-2008, Seite 12
Das Hanseatische Oberlandesgericht wies ein Unterlassungsbegehren wegen der
fehlenden Angabe eines Telefaxanschlusses im Impressum eines Online-Anbieters
als unbegründet zurück (Az.: 5 W 77/07). Die Richter vermochten den gesetzlichen
Bestimmungen keine Verpflichtung zu entnehmen, dass "der Unternehmer stets auch
eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel (É) zwingend
vorzuhalten" habe. Vielmehr normiere diese Vorschrift das "klare und verständliche
Bereitstellen von Information nur entsprechend einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben". Im
Klartext:
Man
muss
keine
Faxnummer
angeben,
wenn
andere
Kommunikationskanäle zur Verfügung stehen, mit denen der Online-Anbieter
unmittelbar erreichbar ist.
Praxistipp:
Für Online-Anbieter bedeutet
diese Entscheidung,
dass E-Mail als
Kommunikationsweg (anstelle von Telefax) im Fernabsatz ausreicht. Umstritten ist
dagegen, ob Online-Anbieter im Impressum eine Telefonnummer anzugeben haben
und wenn nicht, ob dann die Angabe einer E-Mail-Adresse ausreichend ist oder ein
zweiter Kommunikationsweg eröffnet werden muss. Zu diesem Thema läuft derzeit
ein Vorabentscheidungsverfahren des BGH beim Europäischen Gerichtshof (Az.: I
ZR 190/04).
12. Verfalldatum nach einem Jahr unwirksam
Internet World Business 04-2008, Seite 12
Auch vor dem Oberlandesgericht München hat Amazon im Streit um die beschränkte
Gültigkeitsdauer von Gutscheinen eine Niederlage einstecken müssen. Das OLG
München bestätigte das vorinstanzliche Urteil gegen den Internetversender, wonach
die Gültigkeitsbeschränkung eines Gutscheins auf ein Jahr unwirksam ist (Az.: 29 U
3193/07). Die Münchner Richter bewerteten diese Beschränkung als doppelte
Benachteiligung des Verbrauchers, da der Zeitraum für die Geltendmachung des
Anspruchs "auf höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehen
herabgesetzt" wird. Zum anderen würde durch den vollständigen Wegfall des
Anspruchs ausgeschlossen, dass mit unverjährten Ansprüchen aufgerechnet werden
kann. Der Gesetzgeber geht von einer dreijährigen Gültigkeitsdauer aus.