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-56- gewährleistet sein, dass jeder Markt, der konkrete Waren mit Preisangaben im Internet präsentiert, für den Verbraucher auch unmittelbar erreichbar ist; auf eine Online-Bestellmöglichkeit komme es dabei nicht an. Praxistipp: Die Entscheidung ergänzt konsequent teledienstrechtliche Informationspflichten, wie sie zum Beispiel für einzelne Ebay-Anbieter anerkannt sind, nun auch für Konzernportale, innerhalb derer eigenständige, aber konzernangehörige Unternehmen Waren präsentieren 27. Kein großer Wurf Internet World Business, 14/06, Seite 12 Eine Analyse des Entwurfs zum Telemediengesetz löst wenig Begeisterung aus Nicht nur im Bundestag, auch in den Verbänden und Lobbygruppen wird das so genannte "Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz" (ElGVG) derzeit heftig diskutiert. Mit diesem Gesetz sollen die bisherigen Regelungen des Bundes – das Teledienstegesetz (TDG) und der Mediendienstestaatsvertrag der Länder (MDStV) – zumindest teilweise in den einheitlichen Rechtsrahmen des Telemediengesetzes (TMG) überführt werden (Siehe auch IWB 13/06, Seite 3). Im geplanten TMG sollen auch andere Tatbestände für Telediensteanbieter zentral geregelt werden, zum Beispiel der Datenschutz. Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) soll dann außer Kraft treten. Für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten sollen medienrechtliche Tatbestände wie Trennungsgebot oder Gegendarstellung im Rundfunk- und Telemedienstaatsvertrag-Entwurf (TMG-E) des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags geregelt werden. Der Entwurf des TMG gibt zum einen Anlass, die geplanten Neuerungen zu beleuchten, zum anderen aber auch etwaige Defizite aufzuzeigen. Die Frage muss erlaubt sein, ob nicht die neueren technischen Entwicklungen und die nicht zuletzt durch die aktuelle Rechtssprechung erlangten Erkenntnisse und Fragestellungen zusammengefasst, vereinheitlicht und vereinfacht hätte werden können – sozusagen in einem großen Wurf eines Medien- und Informationsgesetzes. Neue technische Entwicklungen seit Inkrafttreten von TDG und MedienStaatsverträgen legen dies ebenso nahe wie die fortschreitende Konvergenz der Medien – Stichwort Triple-Play. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des TDG und des MDStV in ihren wesentlichen Inhalten gleich sind. Nur an wenigen Stellen, wie zum Beispiel dem Gegendarstellungsrecht, ist die Differenzierung zwischen Mediendienst und Teledienst wirklich wichtig. Tele- und Mediendienste werden daher in der Entwurfsfassung künftig unter dem Begriff "Telemedien" unter Beibehaltung der meisten Regelungen, wie zum Beispiel der Informationspflichten (§ 5 TMG-E), zusammengefasst. Leider wird die Chance verpasst, eine deutlichere Sanktion für die unaufgeforderte Zusendung von werblichen E-Mails zu treffen. Zwar wird es gemäß § 16 Abs. 1 TMG-