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gewährleistet sein, dass jeder Markt, der konkrete Waren mit Preisangaben im
Internet präsentiert, für den Verbraucher auch unmittelbar erreichbar ist; auf eine
Online-Bestellmöglichkeit komme es dabei nicht an.
Praxistipp:
Die Entscheidung ergänzt konsequent teledienstrechtliche Informationspflichten, wie
sie zum Beispiel für einzelne Ebay-Anbieter anerkannt sind, nun auch für
Konzernportale, innerhalb derer eigenständige, aber konzernangehörige
Unternehmen Waren präsentieren
27. Kein großer Wurf
Internet World Business, 14/06, Seite 12
Eine Analyse des Entwurfs zum Telemediengesetz löst wenig Begeisterung aus
Nicht nur im Bundestag, auch in den Verbänden und Lobbygruppen wird das so
genannte
"Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz"
(ElGVG)
derzeit heftig diskutiert. Mit diesem Gesetz sollen die bisherigen Regelungen des
Bundes – das Teledienstegesetz (TDG) und der Mediendienstestaatsvertrag der
Länder (MDStV) – zumindest teilweise in den einheitlichen Rechtsrahmen des
Telemediengesetzes (TMG) überführt werden (Siehe auch IWB 13/06, Seite 3). Im
geplanten TMG sollen auch andere Tatbestände für Telediensteanbieter zentral
geregelt werden, zum Beispiel der Datenschutz. Das Teledienstedatenschutzgesetz
(TDDSG) soll dann außer Kraft treten. Für Telemedien mit journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten sollen medienrechtliche Tatbestände wie Trennungsgebot
oder Gegendarstellung im Rundfunk- und Telemedienstaatsvertrag-Entwurf (TMG-E)
des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags geregelt werden.
Der Entwurf des TMG gibt zum einen Anlass, die geplanten Neuerungen zu
beleuchten, zum anderen aber auch etwaige Defizite aufzuzeigen.
Die Frage muss erlaubt sein, ob nicht die neueren technischen Entwicklungen und
die nicht zuletzt durch die aktuelle Rechtssprechung erlangten Erkenntnisse und
Fragestellungen zusammengefasst, vereinheitlicht und vereinfacht hätte werden
können – sozusagen in einem großen Wurf eines Medien- und Informationsgesetzes.
Neue technische Entwicklungen seit Inkrafttreten von TDG und MedienStaatsverträgen legen dies ebenso nahe wie die fortschreitende Konvergenz der
Medien – Stichwort Triple-Play.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des TDG
und des MDStV in ihren wesentlichen Inhalten gleich sind. Nur an wenigen Stellen,
wie zum Beispiel dem Gegendarstellungsrecht, ist die Differenzierung zwischen
Mediendienst und Teledienst wirklich wichtig. Tele- und Mediendienste werden daher
in der Entwurfsfassung künftig unter dem Begriff "Telemedien" unter Beibehaltung
der meisten Regelungen, wie zum Beispiel der Informationspflichten (§ 5 TMG-E),
zusammengefasst.
Leider wird die Chance verpasst, eine deutlichere Sanktion für die unaufgeforderte
Zusendung von werblichen E-Mails zu treffen. Zwar wird es gemäß § 16 Abs. 1 TMG-