Download PDF-Skript
Transcript
-82- 7. guenstig.de nicht besser als günstig.de Internet World Business, 13/06, Seite 12 Das Landgericht Frankenthal hatte über die Verwendung der Domain günstig.de durch die verklagte Firma Amazon zu entscheiden. Zwar wurde zugunsten der Klägerin die Wort-/Bildmarke "guenstig.de" eingetragen, grundsätzlich gilt aber bei der Feststellung des Gesamteindrucks von Wort/Bildmarken regelmäßig der Erfahrungssatz, dass der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt. Dies setzt jedoch die Feststellung voraus, dass dem Wortbestandteil auch Schutzfähigkeit zukommt. Aufgrund des rein beschreibenden Charakters des Begriffes "günstig" versagten die Richter aus der Marke wie auch aus dem Unternehmenskennzeichen daher den entsprechenden isolierten Schutz für den Textbestandteil (LG Frankenthal, Az.: 2HK O 55/05). Davon nicht betroffen ist eine eventuelle grafische Gestaltung. Praxistipp: Häufig wird versucht, mangelnde Unterscheidungskraft des Textbestandteils über grafische Elemente auszugleichen, um diesem zur Schutzfähigkeit als Wort/Bildmarke zu verhelfen. In diesem Fall kann dann aber gegen eine Verwendung des isoliert gesehen schutzunfähigen Textbestandteils nicht vorgegangen werden, da nur der Gesamteindruck der Marke – der sich aus dem "Wording" und der grafischen Gestaltung zusammensetzt – maßgeblich ist. 8. Meta-Tag-Entscheidung und Adwords Internet World Business, 12/06, Seite 10 Ein Dauerbrenner bei juristischen Streitigkeiten im Internet ist die Frage, ob ein Website-Betreiber bereits einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn er fremde Markenzeichen unsichtbar in den Meta-Tags seiner Seite verwendet, um damit Suchmaschinen zu beeinflussen. Diesem Verfahren hat jetzt der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung eine Absage erteilt (Az.: I ZR 183/03). Wie bereits in der vergangenen Ausgabe berichtet, verurteilte der 1. Zivilsenat den Beklagten, es zu unterlassen, das Wort "Impuls" im HTML-Code von Internet-Seiten zu verwenden. Da die Urteilsgründe noch nicht schriftlich abgefasst vorliegen, steht noch nicht fest, ob der BGH den Anspruch auf das Marken- oder das Wettbewerbsrecht oder auf beide gestützt hat. Fest steht damit in jedem Fall aber, dass eine Nutzung fremder Kennzeichen in Meta-Tags durch Mitbewerber rechtswidrig ist. Praxistipp: Da die Entscheidung Kennzeichen im nicht ohne weiteres sichtbaren Bereich einer Seite betraf, dürfte dies auch ein Signal in Richtung Keyword-Advertising sein. Demgemäß dürfte auch die Verwendung von Mitbewerberkennzeichen als Adword rechtswidrig sein. Auch hier bleibt die Grundsatzentscheidung abzuwarten; das Risiko ist aber gestiegen.