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7. guenstig.de nicht besser als günstig.de
Internet World Business, 13/06, Seite 12
Das Landgericht Frankenthal hatte über die Verwendung der Domain günstig.de
durch die verklagte Firma Amazon zu entscheiden.
Zwar wurde zugunsten der Klägerin die Wort-/Bildmarke "guenstig.de" eingetragen,
grundsätzlich gilt aber bei der Feststellung des Gesamteindrucks von Wort/Bildmarken regelmäßig der Erfahrungssatz, dass der Wortbestandteil den
Gesamteindruck prägt. Dies setzt jedoch die Feststellung voraus, dass dem
Wortbestandteil auch Schutzfähigkeit zukommt. Aufgrund des rein beschreibenden
Charakters des Begriffes "günstig" versagten die Richter aus der Marke wie auch aus
dem Unternehmenskennzeichen daher den entsprechenden isolierten Schutz für den
Textbestandteil (LG Frankenthal, Az.: 2HK O 55/05). Davon nicht betroffen ist eine
eventuelle grafische Gestaltung.
Praxistipp:
Häufig wird versucht, mangelnde Unterscheidungskraft des Textbestandteils über
grafische Elemente auszugleichen, um diesem zur Schutzfähigkeit als Wort/Bildmarke zu verhelfen. In diesem Fall kann dann aber gegen eine Verwendung des
isoliert gesehen schutzunfähigen Textbestandteils nicht vorgegangen werden, da nur
der Gesamteindruck der Marke – der sich aus dem "Wording" und der grafischen
Gestaltung zusammensetzt – maßgeblich ist.
8. Meta-Tag-Entscheidung und Adwords
Internet World Business, 12/06, Seite 10
Ein Dauerbrenner bei juristischen Streitigkeiten im Internet ist die Frage, ob ein
Website-Betreiber bereits einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn er fremde
Markenzeichen unsichtbar in den Meta-Tags seiner Seite verwendet, um damit
Suchmaschinen zu beeinflussen. Diesem Verfahren hat jetzt der Bundesgerichtshof
in einer Grundsatzentscheidung eine Absage erteilt (Az.: I ZR 183/03). Wie bereits in
der vergangenen Ausgabe berichtet, verurteilte der 1. Zivilsenat den Beklagten, es
zu unterlassen, das Wort "Impuls" im HTML-Code von Internet-Seiten zu verwenden.
Da die Urteilsgründe noch nicht schriftlich abgefasst vorliegen, steht noch nicht fest,
ob der BGH den Anspruch auf das Marken- oder das Wettbewerbsrecht oder auf
beide gestützt hat. Fest steht damit in jedem Fall aber, dass eine Nutzung fremder
Kennzeichen in Meta-Tags durch Mitbewerber rechtswidrig ist.
Praxistipp:
Da die Entscheidung Kennzeichen im nicht ohne weiteres sichtbaren Bereich einer
Seite betraf, dürfte dies auch ein Signal in Richtung Keyword-Advertising sein.
Demgemäß dürfte auch die Verwendung von Mitbewerberkennzeichen als Adword
rechtswidrig sein. Auch hier bleibt die Grundsatzentscheidung abzuwarten; das
Risiko ist aber gestiegen.