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-45- Funktionalitäten, die zwingend eine Aufnahme personenbezogener Daten erfordern, die für eine Anfrage nach dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit nicht erforderlich sind. Ohne Angabe dieser Daten funktioniert das Kontaktformular indes häufig nicht. Übrigens sind Kontaktformulare im Verhältnis zu E-Mail nicht unbedingt nutzerfreundlich, wenn Besucher Ihrer Site ein Mail-Programm haben. Anbietern steht es selbstverständlich frei, neben der E-Mail-Adresse zusätzlich auch ein Kontaktformular zu offerieren. 11. Telefax nicht zwingend Internet World Business 06-2008, Seite 12 Das Hanseatische Oberlandesgericht wies ein Unterlassungsbegehren wegen der fehlenden Angabe eines Telefaxanschlusses im Impressum eines Online-Anbieters als unbegründet zurück (Az.: 5 W 77/07). Die Richter vermochten den gesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung zu entnehmen, dass "der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel (É) zwingend vorzuhalten" habe. Vielmehr normiere diese Vorschrift das "klare und verständliche Bereitstellen von Information nur entsprechend einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben". Im Klartext: Man muss keine Faxnummer angeben, wenn andere Kommunikationskanäle zur Verfügung stehen, mit denen der Online-Anbieter unmittelbar erreichbar ist. Praxistipp: Für Online-Anbieter bedeutet diese Entscheidung, dass E-Mail als Kommunikationsweg (anstelle von Telefax) im Fernabsatz ausreicht. Umstritten ist dagegen, ob Online-Anbieter im Impressum eine Telefonnummer anzugeben haben und wenn nicht, ob dann die Angabe einer E-Mail-Adresse ausreichend ist oder ein zweiter Kommunikationsweg eröffnet werden muss. Zu diesem Thema läuft derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren des BGH beim Europäischen Gerichtshof (Az.: I ZR 190/04). 12. Verfalldatum nach einem Jahr unwirksam Internet World Business 04-2008, Seite 12 Auch vor dem Oberlandesgericht München hat Amazon im Streit um die beschränkte Gültigkeitsdauer von Gutscheinen eine Niederlage einstecken müssen. Das OLG München bestätigte das vorinstanzliche Urteil gegen den Internetversender, wonach die Gültigkeitsbeschränkung eines Gutscheins auf ein Jahr unwirksam ist (Az.: 29 U 3193/07). Die Münchner Richter bewerteten diese Beschränkung als doppelte Benachteiligung des Verbrauchers, da der Zeitraum für die Geltendmachung des Anspruchs "auf höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehen herabgesetzt" wird. Zum anderen würde durch den vollständigen Wegfall des Anspruchs ausgeschlossen, dass mit unverjährten Ansprüchen aufgerechnet werden kann. Der Gesetzgeber geht von einer dreijährigen Gültigkeitsdauer aus.